SELF-ASSESSMENT · HINSCHG 2026

HinSchG-Readiness-Check
Ist Ihre Meldestelle rechtssicher?

20 Fragen, 5 Kategorien, 3 Minuten. Prüfen Sie, ob Ihre interne Meldestelle die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt.

ca. 3 Minuten 20 Fragen Keine Anmeldung

Ist Ihre interne Meldestelle rechtssicher?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um und gilt seit Juli 2023. Es verlangt mehr als einen Briefkasten oder eine E-Mail-Adresse: Sie brauchen einen definierten Prozess, gesicherte Vertraulichkeit, eingehaltene Fristen und eine Dokumentation, die einer Prüfung standhält. Der Check oben prüft genau diese Punkte.

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

UnternehmensgrößePflicht
ab 250 Beschäftigteseit Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2023
50 bis 249 Beschäftigteseit Dezember 2023
unter 50 Beschäftigtegrundsätzlich keine Pflicht – Ausnahmen gelten z. B. für Finanzdienstleister unabhängig von der Größe

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben – eine praktische Erleichterung, die viele nicht kennen.

Häufiger Irrtum: „Wir haben eine E-Mail-Adresse, das reicht." Nein. Das Gesetz verlangt, dass die Vertraulichkeit der Identität gewahrt ist – bei einem gewöhnlichen Postfach hat oft die halbe IT Zugriff. Außerdem müssen Fristen nachweisbar eingehalten und Meldungen dokumentiert werden. Ohne System ist beides kaum zu belegen.

Die Pflichten im Detail

Fristen, die laufen

  • 7 Tage – Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person.
  • 3 Monate – Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen.

Beide Fristen sind hart und laufen ab Eingang der Meldung – auch wenn die zuständige Person im Urlaub ist.

Vertraulichkeit und Repressalienverbot

Die Identität der hinweisgebenden Person darf grundsätzlich nur den Personen bekannt werden, die für die Bearbeitung zuständig sind. Ebenso zentral ist das Repressalienverbot: Benachteiligungen wegen einer Meldung sind untersagt. Dabei gilt eine Beweislastumkehr – erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung einen Nachteil, muss das Unternehmen beweisen, dass dieser nichts mit der Meldung zu tun hatte. Ohne saubere Dokumentation ist dieser Beweis kaum zu führen.

Anonyme Meldungen

Das Gesetz sieht vor, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden sollen. Eine Pflicht, anonyme Meldekanäle technisch bereitzustellen, besteht nach dem Wortlaut nicht – praktisch ist es aber dringend zu empfehlen: Anonymität erhöht die Meldebereitschaft deutlich und verhindert, dass sich Hinweisgeber stattdessen an externe Stellen oder die Presse wenden.

Wie Sie Ihr Check-Ergebnis lesen

  • Nicht rechtskonform – Es fehlt eine Meldestelle oder ein definierter Prozess. Das ist unmittelbar bußgeldrelevant und leicht feststellbar.
  • Teilweise umgesetzt – Ein Kanal existiert, aber Vertraulichkeit, Fristenmanagement oder Dokumentation sind nicht belastbar. Der typische Zustand.
  • Rechtssicher aufgestellt – Prozess, Fristen und Dokumentation stehen. Feinschliff liegt meist bei Kommunikation an die Beschäftigten und Schulung der zuständigen Personen.

Der Check ist eine Selbsteinschätzung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Intern oder extern betreiben?

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Für die meisten mittelständischen Unternehmen ist das der pragmatischere Weg: Sie erhalten Unabhängigkeit, gesicherte Vertraulichkeit und ein belastbares Fristenmanagement, ohne intern Kapazität und Fachkunde aufbauen zu müssen. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen – die Bearbeitung nicht.

Häufige Fragen zum HinSchG

Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Pflicht?

Ab 50 Beschäftigten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt sie seit Juli 2023, für 50 bis 249 Beschäftigte seit Dezember 2023. Für bestimmte Branchen wie Finanzdienstleister gelten Sonderregeln unabhängig von der Größe.

Müssen wir anonyme Meldungen ermöglichen?

Anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden. Eine ausdrückliche Pflicht, anonyme Kanäle technisch anzubieten, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. In der Praxis ist es dennoch sehr zu empfehlen, weil es die Meldebereitschaft erhöht und verhindert, dass Hinweise nach außen getragen werden.

Welche Bußgelder drohen?

Der Rahmen reicht bis zu 50.000 € – etwa bei Behinderung einer Meldung, Verstößen gegen das Vertraulichkeitsgebot oder Repressalien. Für das Nichteinrichten einer Meldestelle liegt der Rahmen darunter. Das größere Risiko ist meist nicht das Bußgeld, sondern der Reputationsschaden und die Beweislastumkehr im Streitfall.

Darf die Personalabteilung die Meldestelle betreiben?

Grundsätzlich ja, aber die beauftragten Personen müssen unabhängig arbeiten und dürfen keine Interessenkonflikte haben. Genau daran scheitert es häufig: Meldungen betreffen oft Führungskräfte oder HR selbst. Deshalb wählen viele Unternehmen eine externe Stelle.

Wie lange müssen wir Meldungen dokumentieren?

Die Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen; sie darf länger aufbewahrt werden, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Wichtig ist, dass die Dokumentation überhaupt vollständig und fristgerecht geführt wird.

Können mehrere Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle nutzen?

Ja, Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen Ressourcen für eine gemeinsame Meldestelle teilen. Die Verantwortung für die Pflichterfüllung bleibt bei jedem Unternehmen selbst.